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Die
Stiftungsurkunde der Kaplanei in Burg
Aus
der Copia 28. 9.1784 , 23.10.1784, die Herr Hänggi aus Burg im
Leimental in Besitz hat.
1.
Teil aus dem Lateinischen übersetzt: Josephus
durch Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnade Bischof von Basel, des
Heiligen Römischen Reiches Fürst etc. Allen und jeden, die den gegenwärtigen
Brief lesen werden, (geben wir) Kenntnis des hier Geschriebenen mit
immerwährendem Heil im Herrn!
Nicht
nur das mit Unserer Vollmacht neu errichtete Benefizium selbst, sondern
auch der für dasselbe jeweils vorgesehene Kaplan bleibt für immer und
ausser jeglicher Extemtion Unserer bischöflichen Jurisdiction und
derjenigen Unserer Nachfolger unterworfen und dem Klerus Unserer Diözese
zugehörend und er muss es auch bleiben. Er darf erst nachdem er zum
Priester geweiht und nach vorausgehender Prüfung zum Beichthören der
Gläubigen fähig befunden worden ist, ernannt werden. Er verpflichtet
sich, alles, was in der Stiftungsurkunde vorgeschrieben ist, getreu zu
erfüllen, damit der Pfarrkirche von Rodersdorf oder der dortigen
Seelsorge kein Schaden erwachse. Er erweist dem Pfarrer die schuldige
Achtung und Ehrfurcht und ist bereit, ihm in seinen pfarrlichen
Verrichtungen beizustehen, obwohl er dazu keineswegs verpflichtet ist. Für
den Teil der pfarrlichen Verrichtungen, die ihm aus dem Titel der
Stiftung übertragen sind, untersteht er völlig der Leitung des
Pfarrers. Er ist eifrig bemüht, an den höheren Festen und an den
Tagen, da nach Vorschrift der Rubriken kein Gottesdienst
in der Kapelle Burg stattfinden darf, zur Erbauung des Volkes die
Pfarrkirche zu besuchen und an den öffentlichen Prozessionen
teilzunehmen. Indem Wir uns das Recht der Erst-Ernennung für diese neu
errichtete Kaplanei vorbehalten, befehlen Wir, dass das
Errichtungsdekret zugleich mit dem Stiftungsbrief dem Patron des
Benefiziums und allen anderen, die es angeht, durch den Anwalt Unserer
bischöflichen Kurie in authentischen Kopien unverzüglich mitgeteilt
werde. Zur Bestätigung und zum Zeugnis all’ dessen unterschreiben Wir
den gegenwärtigen Brief mit eigener Hand, mit dem Befehl, ihn mit
Unserem bischöflichen Siegel und mit der Unterschrift des Sekretärs
Unserer vorgenannten Kurie zu versehen.
Pruntrut,
in Unserem Residenzschloss, den 23. Dezember im Jahre 1784
Josephus,
Bischof von Basel
Im Auftrag: Kuhn, Sekretär
(Bemerkung:
Es handelt sich um Joseph Sigismund von Roggenbach, Bischof zu Basel,
des Deutsch Römischen Reichs Fürst, Landes-Fürst und Ober-Herr der
Stadt Basel wie auch der Herrschaft Freud und Senenstadt in der Schweiz
aus dem Freiherrlichen Haus von Roggenbach)
2.
Teil:
Die
eigentliche Stiftungsurkunde von Philipp Carl von Wessenberg vom 28.
November 1784
transkribiert
aus Kurrentschrift
Dem
hochwürdigsten des h.K.K.Fürsten,
Joseph
Bischof zu Basel, meinem gnädigsten Herrn.
Eurer
Hochfürstliche Gnaden seyen meine gehorsamste Dienste zuvor, und
belieben zu vernehmen, dass gleichwie meinen in Gott ruhenden Eltern,
und besonders meinem geehrten Vetter, dem Hochwürdigen
Hochwohlgeborenen Herrn Hartmann Ludwig von Wessenberg Freyherrn von
Ampringen, des Hohen Domstifts Basel archidiacono, und auch mir die
Beschwerniß immer tief zu Herzen gegangen ist, welche die Einwohner des
an dem - von dem Bisthume
Basel als Lehen von mir besessenen Schloß Burg liegendes Dorfes zu übersteigen
haben, um auch an Werktägen die Hl. Meß anhören zu können, und ihre
Kinder in dem Christenthume gehörig unterrichten zu lassen, da die Weg
nachher Roderstorf, wo die Pfarrkirche ist, lange und meiste Zeit
hindurch böße sind: Dahero schon besagten meine seel. Eltern und
besagter mein Herr Vetter ernsthaft daran waren, dass im gemeldetem
Schloß ein Beständige Kaplaney möchte errichtet werden. Zu welchem
Ende dieselbe zu wiederhohlten Mahlen einige Geldsummen gestiftet, wovon
wirklich fünftausend drey hundert und fünf und fünfzig H.18.ß. und
8.D. (?) an sicheren Orten ausgeliehen sind.
Da
aber es zu gebührender Unterhaltung eines Priesters und an deren dabey
vorkommenden Ausgaben nicht hinlänglich seyn dörfte, auch zu besorgen
stunde, es möchten die Capitalien nach und nach wieder verlohren gehen,
so habe zu größerer Ehre Gottes, zum Heyl und Trost der sich täglich
mehrenden Einwohner besagten Dorfes gestiftet, und stifte hirmit unveränderlich
für mich und meine Nachkommen ein – unter dem Titulo St. Joannis
Baptista Kaplaney, an den Altar der an oftgesagtes Schloß angebaute
Kapell haftendes Beneficium, zu welchem endes aus meinen eigenen Güther
geben und bestens vermache -
Erstlich
für den Kaplan ein jährliches Einkommen von fünf und zwanzig französische
Louisdor, oder sechs hundert livres tournois, welche demselben alljährlich,
quartalweiß und ohne allen Verschub und Abzug sollten bezahlt werden.
Zweytens,
ein in besagtem Dorf liegendes anständig und wohnbares Haus, dessen
weitere Unterhaltung und auf erforderlichen Fall, eine Erbauung auf mich
nehme.
Drittens
soll besagter Kaplan alle Jahr acht Klafter gutes Brennholz, wie solches
der Schlag giebt, nebst zwey hundert wellen
aus den Wäldern der Herrschaft Burg, durchaus frey und
unentgeltlich, außer dem Fuhr und Macherlohn zu beziehen haben.
Viertens
verpflichte und verbinde ich mich, die Kapell samt zugehörigen Gebäude
in erforderlichem Stande zu erhalten, und auch alles zur heiligen Meß nöthige
Geräth für immer anzuschaffen.
Zu
dessen alles gäntzlicher Versicherung eine samtliche obigen abgaben
angemessene Kapitalsumma in dem Fürstenthum Basel nach und nach unter
dem Nahmen eines für besagte Kapell gewidmeten fundi anzulegen mich
verpflichte, damit auch auf den Fall, wo besagtes Legat an das Bisthum
Basel zurückfallen sollte, besagte meine Stiftung nicht aufhören und
zerfallen dörfte, welche alsdann vielmehr aus dem meinem Stammen
eigentlich zugehörenden Güther, wo nöthig wäre, für ein und allemal
zu ergäntzen wären. Mittlerweil haben auch alle von besagtem Lehen
abfallende gefälle als Unterpfand für alle oftgesagten Abgaben zu
dienen.
Hingegen
halte mir, und immer dem Ältestens meines Stammens das recht auf
besagte Kapell zu neuern für so lang vor, als oftgesagtes Lehen bey
meinen Stammen und Nahmen bleiben wird. Auf den Fall der Zurückkehrung
auf das Bisthum hätte dieses recht gegen die Pflicht die Kapell und
Wohnhaus des Kaplans zu unterhalten dem jeweiligen Besitzer zu
verbleiben. Soll aber der ernannte Priester schuld(?) seyn die
erforderlichen Institutuiones von Eurer hochfürstlichen Gnaden und
dessen Nachfolgern an dem Bischöflichen Stuhl nach den Canonischen
Satzungen zu erhalten:
weiters
soll derselbe
Erstlich
verbunden seyn auf gedachter Burg zu wohnen, täglich die Hl. Meß in
der Schloß Kapell zu leßen, jedoch ohne die Verbindung einen anderen
geistlichen zu bestellen, da er meß zu lesen, verhindert wäre,
ausgenommen an Sonn- und Feyertägen: die Hl. Messen aber sollen ihm
frey stehen nach seinem Willen zu applicieren.
Zweytens
soll er an gewissen Tägen die Christenlehr halten, aber nicht zu den
Stunden, da in der Pfarrkirche der Gottesdienst abgehalten wird, es sey
denn, dass der Pfarrherr ihm hierüber einen besonderen Auftrag machen
sollte.
Drittens
soll er fleißig Obsicht über die Schuhlen halten, damit dieselbe
besucht, und die Kinder wohl unterwiesen werden, nicht nur in der
Christen- und Sittenlehre, sondern auch im Lesen, Schreiben und rechnen.
Wenn
mir, hochwürdigster, gnädigster Herr, diese meine Stiftung gewisslich
auch den zeitlichen Nutzen der Einwohner der Burg für jetzt und künftige
Zeiten befördern wird, so leben der getrösten Hofnung Euer hochfürstl.
Gnaden qua Dominus directus werden auch die geringen Beschwerden gutheißen
und gnädigst bestättigen, welche an durch besagtem Burg Schloß und
dessen Zugehörden auch auf künftige Zeiten auferlegt bleiben sollten,
um welche Bestättigung zum voraus gehorsamst bitte, wie dann auch um
eine gnädige bischöflich annehmung und Befestigung alles
dessen was durch gegenwärtigen Brief zur Ehre Gottes und dem
Heyl des Nächsten auf beste Weiß und Form will gestiftet haben und für
ewig stifte. Gegeben den 28. November 1784 unter aufdrückung meines
angebohrenen Bettschafts, Euer hochfürstlichen Gnaden (L.S.)
unterschriebenen unterthänigster Diener und Vasall Philipp Carl von
Wessenberg Freyherr von Ampringen.
(Bemerkung:
Philipp Carl von Wessenberg (25.VI. 1717 – 15. III.1794) ist der Vater
von Johann Philipp und Ignaz Heinrich. Er nennt
Hartman Ludwig seinen Vetter. Dieser lebte 3.V. 1669- 25.XII.
1718 und war ein Vetter 2. Grades vom Großvater des Philipp Carl.
Beider gemeinsamer Urahn ist Hans Christoffel.
Zur
Zeit des Joseph Sigismund von Roggenbach erscheint ein Johann Nepomuk
von Wessenberg als Domherr zu Basel. Gesehen auf einem alten Bild im
Museum Laufental in Laufen.) B.Wbg
2001
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